Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bernburg (Saale) seit 1855
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bernburg (Saale)seit 1855

Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bernburg (Saale)

Präambel

Aufgrund der §§ 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

(KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit §§ 1 und 8 des Brandschutz- und

Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz – BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12.

Juli 2017 (GVBl. LSA S. 133) hat der Stadtrat der Stadt Bernburg (Saale) in seiner Sitzung am

8. März 2018 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Einrichtung einer Feuerwehr

Die Stadt Bernburg (Saale) unterhält eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen und ehrenamtlichen Kräften als öffentliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Stadt Bernburg

(Saale)“.

§ 2 Aufgaben

der Freiwilligen Feuerwehr

(1)     Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt die der Stadt Bernburg (Saale) nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) obliegenden Aufgaben. Sie kann darüber hinaus

zu sonstigen Hilfe- und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen besteht nicht.

 

(2)     Die Einzelheiten über die Zusammenarbeit zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Kräften der Freiwilligen Feuerwehr werden in einer gemeinsamen Dienstanweisung der Freiwilligen Feuerwehr

geregelt.

§ 3 Organisation und Struktur

der Freiwilligen Feuerwehr

(1)     Die Freiwillige Feuerwehr wird aus den Ortsfeuerwehren Aderstedt, Baalberge, Bernburg (Saale), Biendorf/Wohlsdorf, Gröna, Peißen, Preußlitz und Poley gebildet.

 

(2)     Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen:

                                   1. Einsatzkräfte

                                   2. Jugendfeuerwehr

                                   3. Kinderfeuerwehr

                                   4. Frauenlöschgruppe

                                   5. Alters- und Ehrenabteilung

                                   6. Musikzüge

 

         Weitere Abteilungen können gebildet werden.

 

(3)     Die Abteilungen bestehen aus den jeweiligen Abteilungen der Ortsfeuerwehren.

§ 4 Leitung

der Freiwilligen Feuerwehr

(1)     Die Freiwillige Feuerwehr wird durch den Stadtwehrleiter geleitet. Ihm zur Seite steht ein Stellvertreter. Auf Antrag des Stadtwehrleiters kann ein zweiter Stellvertreter berufen werden.

 

(2)     Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden von allen Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr vorgeschlagen. Der Vorschlag erfolgt auf Grundlage einer Wahl. Wahlberechtigt sind alle Einsatzkräfte der freiwilligen Feuerwehr.

 

(3)     Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Stadtrates durch den Oberbürgermeister für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen.

 

(4)     Der Stadtwehrleiter und der Stellvertreter müssen für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein. Die Aufgaben sind nach Maßgabe der gemeinsamen Dienstanweisung der Freiwilligen Feuerwehr zu erfüllen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Laufbahnverordnung

für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) und das Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) in den jeweils geltenden Fassungen.

 

(5)     Zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr stehen dem Stadtwehrleiter zur Verfügung

a) Stellvertreter,

b) die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter.

 

(6)     Die Ortsfeuerwehren werden durch die Ortswehrleiter geleitet. Die Ortswehrleiter haben einen Stellvertreter. Die Vorschriften des Abs. 1 bis 4 und des § 5 dieser Satzung gelten für die Berufung

des Ortswehrleiters und seines Stellvertreters entsprechend. Bei der Wahl des Ortswehrleiters

sind ausschließlich die Einsatzkräfte der Ortswehr vorschlags- und wahlberechtigt.

 

(7)     Zur Leitung der Ortsfeuerwehr steht dem Ortswehrleiter ein Stellvertreter zur Verfügung.

Darüber hinaus stehen dem Ortswehrleiter, wenn weitere Abteilungen gebildet wurden, die entsprechenden Leiter wie folgt zur Verfügung:

                                a) ein Jugendfeuerwehrwart

                                b) ein Kinderfeuerwehrwart

                                c) eine Sprecherin der Frauenlöschgruppe

                                d) ein Sprecher der Alters- und Ehrenabteilung

                                e) ein Leiter der Musikabteilung

§ 5 Wahlen

(1)     Die Wahl nach § 4 Abs. 2 und Abs. 6 dieser Satzung hat mindestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des Stelleninhabers zu erfolgen. Die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Wahl zum Stadtwehrleiter und zum Stellvertreter sowie die Modalitäten des Wahlverfahrens werden durch ein Wahlausschreiben mindestens einen Monat vor der Wahl durch Aushang (bis zum Wahltag) in den Feuerwehrgerätehäusern der Stadt allen Einsatzkräften bekannt gegeben. Briefwahl kann zugelassen

werden.

 

(2)     Vorschläge und Bewerbungen für die Wahl können bis zwei Wochen vor der Wahl beim Stadtwehrleiter abgegeben werden. Vorschläge und Bewerbungen können bis zum Beginn des Wahlganges

zurückgezogen werden. Wird bis zum Ablauf der Einreichungsfrist kein Wahlvorschlag eingereicht, wird innerhalb von drei Monaten ein erneuter Wahltermin angesetzt. Erfolgt auch zu diesem Termin kein

Vorschlag durch die Einsatzkräfte, schlägt der Träger der Feuerwehr ein geeignetes Mitglied vor, welches nach Anhörung des Kreisbrandmeisters berufen wird.

 

(3)     Vorbereitung und Durchführung der Wahl übernimmt der durch den Träger der Feuerwehr bestimmte Wahlleiter. Der Wahlleiter kann bis zu drei Personen zu seiner Unterstützung als Beisitzer berufen.

Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden die Wahlkommission. Der Wahlleiter bestimmt aus den Beisitzern einen stellvertretenden Wahlleiter.

 

(4)     Die Wahl wird in Anlehnung an § 56 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die

Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los, welches der Wahlleiter der Wahlkommission zieht. Soweit bis zum Wahlgang Vorschläge und

Bewerbungen zurückgezogen werden, gelten in der Briefwahl dafür abgegebene Stimmen als ungültige Stimmen.

 

(5)     Sollte ein Ehrenbeamter vor Ablauf seiner Wahlperiode aus dem Ehrenbeamtenverhältnis ausscheiden oder abberufen werden, ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden eine Neuwahl

durchzuführen.

 

(6)     Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Ortswehrleiter oder stellvertretender Ortswehrleiter sein.

§ 6 Jugendabteilung

(1)     In den Ortsfeuerwehren können Jugendabteilungen gebildet werden. Diese tragen den Namen „Jugendfeuerwehr + Name der Ortsfeuerwehr“. Eine Jugendabteilung besteht, wenn mindestens zwei Mitglieder der Abteilung angehören. Mitglied in der Jugendabteilung können Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden, wenn das Einverständnis der/des Sorgeberechtigten vorliegt.

 

(2)     Die Jugendabteilung wird durch einen Jugendfeuerwehrwart geleitet. Der Jugendfeuerwehrwart wird auf Vorschlag der Ortswehrleitung vom Träger der Feuerwehr für die Dauer von vier Jahren bestellt.

Er muss für diese Funktion ausreichend qualifiziert und geeignet sein.

 

(3)     Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortswehrleiter.

§ 7 Kinderabteilung

(1)     In den Ortsfeuerwehren können Kinderabteilungen gebildet werden. Diese tragen den Namen „Kinderfeuerwehr + Name der Ortsfeuerwehr“. Eigennamen sind zulässig. Eine Kinderabteilung besteht,

wenn mindestens zwei Kinder der Abteilung angehören. Mitglied in der Kinderabteilung können Kinder werden, die das 3. Lebensjahr vollendet haben und wenn das Einverständnis der/des Sorgeberechtigten

vorliegt.

 

(2)     Die Kinderabteilung wird durch einen Kinderfeuerwehrwart geleitet. Der Kinderfeuerwehrwart wird auf Vorschlag der Ortswehrleitung vom Träger der Feuerwehr für die Dauer von vier Jahren bestellt.

Er muss für diese Funktion ausreichend qualifiziert und geeignet sein.

 

(3)     Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Kinderabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortswehrleiter.

§ 8 Musikabteilung

(1)     In den Ortsfeuerwehren können Musikabteilungen gebildet werden. Diese tragen den Namen „Spielmannszug + Name der Ortsfeuerwehr“, bzw. „Schalmeienkapelle + Name der Ortsfeuerwehr“.

Eigennamen sind zulässig.

 

(2)     Die Musikabteilung besteht aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung sowie aus sonstigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr. Sie wird von einem Leiter der Musikabteilung geführt.

 

(3)     Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Musikabteilung der Aufsicht und Betreuung durch den Ortswehrleiter.

 

(4)     Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, entscheidet der Träger der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter und dem Leiter der Musikabteilung.

§ 9 Frauenlöschgruppe

(1)     In den Ortsfeuerwehren können Frauenlöschgruppen gebildet werden. Diese tragen den Namen „Frauenlöschgruppe + Name der Ortsfeuerwehr“. Eigennamen sind zulässig.

 

(2)     Die Frauenlöschgruppe besteht aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung sowie aus sonstigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr. Sie wird von einer Sprecherin der Frauenlöschgruppe geführt.

 

(3)     Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Frauenlöschgruppe der Aufsicht und Betreuung durch den Ortswehrleiter.

 

(4)     Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, entscheidet der Träger der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter und der Sprecherin der Frauenlöschgruppe.

§ 10 Alters- und Ehrenabteilung

(1)     In den Ortsfeuerwehren können Alters- und Ehrenabteilungen gebildet werden. Diese tragen den Namen „Altersund Ehrenabteilung + Name der Ortsfeuerwehr“. Sie wird von einem Sprecher geleitet,

der im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter vom Träger der Feuerwehr für die Dauer von vier Jahren bestellt wird.

 

(2)     Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die aus Altersgründen aus dem Einsatzdienst ausscheiden, werden in die Altersabteilung der jeweiligen Ortsfeuerwehr versetzt.

 

(3)     Mitglieder der Altersabteilung können nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr im vorbeugenden Brandschutz und bei der Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

 

(4)     In die Ehrenabteilungen der Ortsfeuerwehren können Personen aufgenommen werden, die in besonderer Weise der Förderung des Brandschutzes und der Hilfeleistung in der Ortschaft beigetragen

haben. Die Entscheidung darüber obliegt dem Träger der Feuerwehr nach Anhörung des Ortswehrleiters.

 

(5)     Aus der Abteilung der Einsatzkräfte ausscheidende Mitglieder können auch vor Erreichen der Altersgrenze nach Maßgabe der vorangegangenen Absätze in die Alters- und Ehrenabteilung der Ortsfeuerwehr versetzt werden.

§ 11 Aufnahme als Mitglied

der Freiwilligen Feuerwehr

(1)     Für die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr gilt die LVO-FF in der jeweils geltenden Fassung. Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Feuerwehr, nach Anhörung der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr und der betreffenden Ortswehrleitung. Bei Zweifeln an der geistigen oder körperlichen Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Ein Führungszeugnis gemäß Bundeszentralregistergesetz in seiner jeweils geltenden Fassung kann in Einzelfällen verlangt werden.

 

(2)     Die Bewerber haben mit der Antragstellung zu erklären, dass sie mit der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr verbundene Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und diese

nach besten Kräften erfüllen werden.

 

(3)     Für die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist das Einverständnis der/des Sorgeberechtigten notwendig.

 

(4)     Als Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gilt nicht die Beteiligung eines Mitglieds der Feuerwehr Bernburg (Saale) an den Veranstaltungen von Feuerwehrvereinen oder anderen Interessengemeinschaften,

die auf Bürgerinitiative beruhen.

§ 12 Beendigung der Zugehörigkeit

zur Freiwilligen Feuerwehr

(1)     Für das Ausscheiden aus dem Einsatzdienst, den Austritt und den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr gilt die LVO-FF in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2)     Das Ausscheiden auf eigenen Wunsch ist schriftlich beim Ortswehrleiter zu erklären. Der Träger der Feuerwehr ist über den Austritt zu informieren.

 

(3)     Ein aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschiedenes Mitglied hat innerhalb einer Woche nach dem Ausscheiden die komplette zur Verfügung gestellte Ausrüstung beim Stadt- bzw. Ortswehrleiter

abzugeben. Auszeichnungen, Ehrengaben und sonstige Zuwendungen verbleiben dem ausgetretenen Mitglied.

 

(4)     Verletzt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr seine Dienstpflicht, so kann ihm der Träger der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter eine Ermahnung aussprechen.

 

(5)     Bei wiederholtem Pflichtverstoß kann eine mündliche oder schriftliche Rüge ausgesprochen werden. Vor dem Ausspruch ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

 

(6)     Der Träger der Feuerwehr kann einen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus wichtigem Grund, insbesondere bei vorsätzlicher Verletzung von Dienstpflichten, durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem

Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 13 Verpflichtung von Bürgern

zum Feuerwehrdienst

Gesundheitlich geeignete Bürger der Stadt Bernburg (Saale) können von Vollendung des 18. Lebensjahres an bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres zum Dienst in der Abteilung der Einsatzkräfte der Freiwilligen

Feuerwehr verpflichtet werden, wenn eine Personaldeckung auf freiwilliger Basis nicht möglich ist. Die Verpflichtung zum Dienst obliegt dem Träger der Feuerwehr.

§ 14 Entschädigungsansprüche

(1)     Die Regulierung von Entschädigungsansprüchen anderer Arbeitgeber für die Weitergewährung von Arbeitsentgelt richtet sich nach dem BrSchG in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2)     Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, haben Anspruch auf Erstattung finanzieller Einbußen nach § 35 KVG LSA i. V. m. der Satzung der Stadt

Bernburg (Saale) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3)     Im Übrigen gilt die Entschädigungssatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 15 Versorgung der Einsatzkräfte

(1)     Für alle im Zuständigkeitsbereich der Stadt Bernburg (Saale) tätigen Einsatzkräfte ist eine Einsatzversorgung zu gewährleisten, um die Einsatzfähigkeit zu erhalten und gesundheitliche Schäden zu

vermeiden.

 

(2)     Die Versorgung der Einsatzkräfte erfolgt auf Weisung des Einsatzleiters.

 

(3)     Die Kosten für die Versorgung der Einsatzkräfte übernimmt der Träger der Feuerwehr.

 

(4)     Zur einheitlichen Handhabung durch die Einsatzleiter wird eine Dienstanweisung über die Versorgung der Einsatzkräfte im Bedarfsfall erlassen.

§ 16 Mitgliederversammlung

(1)     Durch den Stadtwehrleiter ist im Einvernehmen mit dem Träger der Feuerwehr sicherzustellen, dass jede Ortsfeuerwehr mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung durchführt.

 

(2)     Eine solche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn der Oberbürgermeister, der Stadt- bzw. jeweilige Ortswehrleiter oder ein Drittel der Einsatzkräfte der Ortsfeuerwehr dieses unter Angabe von Gründen verlangen. An der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied der Ortsfeuerwehr teilnehmen.

Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher im Feuerwehrgerätehaus durch Aushang unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben.

 

(3)     Die Mitgliederversammlung wird vom Ortswehrleiter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind die Einsatzkräfte.

Ist sie nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

(4)     Die Mitgliederversammlung nach Abs. 1 dient vor allem:

1. der Bekanntgabe von Personalveränderungen, der Vornahme von Beförderungen und Auszeichnungen

2. der Darlegung des Tätigkeitsberichts des Ortswehrleiters

3. der Aussprache zum Tätigkeitsbericht

4. dem Unterbreiten von Vorschlägen zur Verbesserung der Organisation der Freiwilligen Feuerwehr

§ 17 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bernburg (Saale) vom 9. November 2011 (Amtsblatt

der Stadt Bernburg (Saale) vom 01.12.2011 Nr. 175, S. 4) außer Kraft.

 

Bernburg (Saale), 13. März 2018

 

(Siegel)

 

He n r y  S c h ü t z e

Oberbürgermeister

Die öffentliche Bekanntmachung der vorstehenden Satzung kann auch in dem im Internet unter www.bernburg.de ein-gestellten Amtsblatt der Stadt Bernburg (Saale) eingesehen werden. Die Veröffentlichung im Internet ersetzt nicht die amtliche Bekanntmachung in der Druckfassung des Amtsblatts

der Stadt Bernburg (Saale).

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